Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie eine Liste der am häufigsten gestellten Fragen.

Allgemeine Informationen zur Aufnahme

Bitte informieren Sie sich über folgenden Link: https://www.schule.sachsen.de/1788.htm

Wichtige Unterlagen zur Anmeldung

Das Formular “Schüleraufnahmebogen” ist bei einer Anmeldung an unserer Schule immer notwendig.

Schüleraufnahmebogen


Sie leben/ wohnen getrennt jedoch besteht weiterhin gemeinsames Sorgerecht? (Nur bei nicht verheirateten Paaren)

Einverständniserklärung


Des Weiteren benötigen wir zur Anmeldung:

  • die Geburtsurkunde des Kindes zur Vorlage im Original und eine Kopie zur Aufbewahrung an der Schule
  • Personalausweis
  • Nachweis über das Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern/ Alleinerziehend 
  • Impfausweis (Masernschutzgesetz)

Regelung für das Schuljahr 2021/ 2022 

Bereich Schulen, Kindertagesstätten und Sport – Schulanmeldung für das Schuljahr 2021/ 2022 ACHTUNG! Bitte beachten Sie zu diesem Thema auch den vorstehenden Text!

In welchem Alter muss ein Kind an der Grundschule angemeldet werden

Alle Kinder, die bis zum 30.06.2021 das sechste Lebensjahr vollenden (Geburtszeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2015), sind in der Grundschule des jeweiligen Schulbezirkes durch die Eltern/ Sorgeberechtigten persönlich anzumelden.

Im gemeinsamen Schulbezirk erfolgt die Anmeldung in einer der 3 Grundschulen nach Wahl der Eltern/ Sorgeberechtigten. Dabei sollen ein Zweit- und Drittwunsch für die weiteren Schulen des Schulbezirks angegeben werden.

Kinder, die bis zum 30.09.2021 das sechste Lebensjahr vollenden, können angemeldet werden. Diese Kinder werden mit der Schulanmeldung schulpflichtig.

Eltern, deren Kinder nach dem 30.09.2021 das sechste Lebensjahr vollenden, können einen schriftlichen Antrag auf vorzeitige Schulaufnahme an der zuständigen Grundschule stellen.

Schulbezirk 1 – Einzelschulbezirk:

Grundschule Markkleeberg-Ost, Rilkestraße 11

am 08.09.2020 von 14.00 – 18.00 Uhr

am 09.09.2020 von 07.00 – 11.00 Uhr

Schulbezirk 2 – gemeinsamer Schulbezirk:

Grundschule Markkleeberg-West, Rathausstraße 75

am 08.09.2020 von 14.00 – 18.00 Uhr

am 09.09.2020 von 14.00 – 16.00 Uhr

Grundschule Markkleeberg-Mitte, Raschwitzer Straße 42

am 08.09.2020 von 14.00 – 18.00 Uhr

am 09.09.2020 von 08.00 – 12.00 Uhr

Grundschule Markkleeberg-Großstädteln, Alte Straße 7

am 08.09.2020 von 02.00 – 12.00 Uhr

am 09.09.2020 von 14.00 – 18.00 Uhr

Die Anmeldung durch die Sorgeberechtigten findet in der jeweiligen Schule statt.

Bitte bringen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie eine Kopie dieser, den Impfausweis des Kindes und Ihren Personalausweis mit. Ein Sorgerechtsnachweis ist notwendig bei:

  • getrennt lebenden Eltern,
  • in Partnerschaft lebenden, unverheirateten Eltern. 

Christian Funke / Bereichsleiter Schulen, Kindertagesstätten und Sport

 

Zusammensetzung der Schulbezirke für das Schuljahr 2021/2022

Der Stadtrat von Markkleeberg hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2017 beschlossen, neue Schulbezirke wie folgt zu bestimmen: 

1. Schulbezirk 1 – Einzelschulbezirk für die

Grundschule Markkleeberg-Ost, Rilkestraße 11

Er umfasst das östlich der Bundesstraße 2 liegende Gebiet der Stadt Markkleeberg.

2. Schulbezirk 2 – Gemeinsamer Schulbezirk für die

Grundschule Markkleeberg-Mitte, Raschwitzer Straße 42, Grundschule Markkleeberg-West, Rathausstraße 75 und die Grundschule Markkleeberg-Großstädteln, Alte Straße 7

Er umfasst das westlich der Bundesstraße 2 liegende Gebiet der Stadt Markkleeberg.

Die Schulbezirke gelten ab dem Schuljahr 2018/ 19. Die vorstehende Schulbezirksregelung gilt nicht für Schüler der Bestandsklassen. Diese werden bis zum Ende ihrer Grundschulzeit nach der bisherigen Schulbezirksregelung beschult.

Die Stadt Markkleeberg ist Schulträger der genannten Grundschulen und nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) vom 16. Juli 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen vom 26. April 2017, für die Bildung von Schulbezirken zuständig. Alle in den Schulbezirken wohnhaften Schulanfänger sind in den jeweiligen Grundschulen anzumelden.

Durch die Neuregelung der Schulbezirke in Markkleeberg soll insbesondere im Schulbezirk 2 dazu beigetragen werden, die Anzahl der Schüler pro Klasse (Klassenstärke) zu optimieren, so dass die Kapazität der Schulen (Zweizügigkeit bzw. im Falle der Grundschule Markkleeberg-West Vierzügigkeit) möglichst nicht überschritten werden muss.

Da die Schulanmeldungen für das Schuljahr 2021/22 unmittelbar bevorstehen (siehe dazu auch den untenstehenden Text!), sollen alle Betroffenen über die Regularien informiert werden.

Im Schulbezirk 1 werden alle dort wohnhaften Schulanfänger in der Grundschule Markkleeberg-Ost angemeldet.

Im Schulbezirk 2 erfolgt die Anmeldung der dort wohnhaften Schulanfänger in einer der drei Grundschulen nach Wahl der Eltern/Sorgeberechtigten. Sofern in einer Schule mehr Kinder angemeldet werden, als es deren Zügigkeit zulässt, müssen die Schülerströme innerhalb des Schulbezirks gelenkt werden. Dies erfolgt durch die Schulleitungen in Abstimmung mit der Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig und dem Schulträger. Daher sollen bei der Schulanmeldung auch ein Zweit- und Drittwunsch für die Schulen des Schulbezirks durch die Eltern/Sorgeberechtigten angegeben werden.

Bei der eventuell notwendigen Schülerlenkung werden folgende Kriterien angewendet:

1. Schüler, deren Geschwister zum Zeitpunkt der Einschulung unsere Schule besuchen

2. eng umgrenzte Härtefälle

3. Schüler mit Hauptwohnsitz im Stadtteil Markkleeberg-Gaschwitz

4. Schüler mit dem kürzesten Fußweg von ihrem Hauptwohnsitz zu unserer Schule

Bei Gleichrangigkeit entscheidet das Los.

Zu den sogenannten engen Härtefällen zählen nicht Einzelheiten des jeweiligen Schulkonzepts wie z.B. Sprachen oder Musik. 

Weitere Informationen erteilen die Schulleitungen zur Schulanmeldung. 

Zur Aufnahme in die Grundschule wird ein Bescheid durch die Schulleiterin erstellt. 

Die Bedarfsanmeldung für einen Hortplatz wird wie folgt geregelt: Bei der Schulanmeldung wird den Eltern/ Sorgeberechtigten ein Formular „Bedarfsanmeldung für einen Hortplatz“ ausgehändigt. Wird ein Hortplatz gewünscht, ist dieses Formular ausgefüllt bis zum 30.09.2020 bei der Stadtverwaltung Markkleeberg, Amt für Soziales und Bildung, Bereich Schulen, Kindertagesstätten und Sport einzureichen. Die Entscheidung über die Vergabe eines Hortplatzes fällt nach dem Bescheid über die Schulaufnahme. Der Hortplatz wird in der Regel an dem der Schule zugeordneten Hort zur Verfügung gestellt. 

Der Bereich Schulen, Kindertagesstätten und Sport im Amt für Soziales und Bildung der Stadtverwaltung Markkleeberg steht für weitere Fragen gern zur Verfügung.

Kontaktdaten:

Herr Funke, Bereichsleiter

Tel.: 0341/35 33 249

E-mail: [email][/email]

Bitte informieren Sie sich über folgenden Link: http://www.schule.sachsen.de/1787.htm

Termine

11.02.22Ausgabe Halbjahresinformation und Bildungsempfehlung
bis 04.03.22Anmeldung durch Eltern an einer Oberschule oder Gymnasium ihrer Wahl
03.06.22Bescheid an die Eltern über die Aufnahme an einer Oberschule / einem Gymnasium

Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter dem folgenden Link Datenschutzerklärung.

Herbstferien17.10. – 29.10.2022
Weihnachsferien22.12. – 02.01.2023
Winterferien13.02. – 24.02.2023
Osterferien07.04. – 15.04.2023
Sommerferien10.07. – 18.08.2023
freibeweglicher Ferientag 30.05.2023
unterrichtsfreier Tag 19.05.2023

Der Hortplatz ist kostenpflichtig.

Die Bedarfsanmeldung für einen Hortplatz wird wie folgt geregelt: Bei der Schulanmeldung wird den Eltern/Sorgeberechtigten ein Formular „Bedarfsanmeldung für einen Hortplatz“ ausgehändigt. Wird ein Hortplatz gewünscht, ist dieses Formular ausgefüllt bis zum 30.09.2018 bei der Stadtverwaltung Markkleeberg, Amt für Soziales und Bildung, Bereich Schulen, Kindertagesstätten und Sport einzureichen.

Die Entscheidung über die Vergabe eines Hortplatzes fällt nach dem Bescheid über die Schulaufnahme. Der Hortplatz wird in der Regel an dem der Schule zugeordneten Hort zur Verfügung gestellt.

Der Bereich Schulen, Kindertagesstätten und Sport im Amt für Soziales und Bildung der Stadtverwaltung Markkleeberg steht für weitere Fragen gern zur Verfügung.

Kontaktdaten:

Herr Funke, Bereichsleiter Schulen, Kindertagesstätten und Sport
Tel.: 0341/ 35 33 249
E-mail:

Im Falle einer Krankheit melden Sie Ihr Kind bitte bis 08.00 Uhr telefonisch (ggf. bitte auf den Anrufbeantworter sprechen) unter 034299/ 797190 ab. Geben Sie bei der Krankmeldung den vollständigen Namen und die Klasse Ihres Kindes an.

Am ersten Schultag nach überstandener Krankheit bringt Ihr Kind eine schriftlich abgefasste und von einem Erziehungsberechtigten unterschriebene Entschuldigung mit in die Schule und übergibt diese der zuständigen Klassenlehrerin.

Ab dem vierten Krankheitstag erbitten wir ein ärztliches Attest.

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte

gemäß § 34 Abs.5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung (GE) besucht, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn

1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu zählen: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.)

2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann (z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hip-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr.

3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist

4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Die Übertagungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannten Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar- Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einem Tag und anderen Besorgnis erregenden Symptomen).

Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn eine Diagnose gestellt werden kann – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Kindertageseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwenigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Vor der Wiederaufnahme in die Schule oder einer GE nach einer Infektionskrankheit ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes erforderlich.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kinde bereits Spielkameraden oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Krankheit noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen mit dem Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Mitschüler oder das Personal anstecken. In der Infektionsschutzgesetzgebung ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, und Shigellenruhr Bakterien und anderer Erreger infektiöser Durchfallerkrankungen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren und hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes, aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesem beiden genannten Fällen müssen Sie die Kindertageseinrichtung benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an ihr Gesundheitsamt.

Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärtzlichen Attest eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist.

(1) Personen, die an

1. Cholera

2. Diphtherie

3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)

4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis (Hirnhautentzündung)

6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

7. Keuchhusten

8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

9. Masern

10. Meningokokken-Infektion

11. Mumps

12. Paratyphus

13. Pest

14. Poliomyelitis (Kinderlähmung)

15. Scabies (Krätze)

16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen

17. Shigellose (Ruhr)

18. Typhus abdominalis

19. Virushepatitis A oder E

20. Windpocken

21. Verlausung

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.

Ausscheidung von Krankheitserregern, die Zusalssung zur Einrichtung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsamtes.

(2) Ausscheider von

1. Vibrio cholerae O 1 und O 139

2. Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend

3. Salmonella Typhi

4. Salmonella Paratyphi

5. Shigella sp.

6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)

dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.

Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Attest eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf

1. Cholera

2. Diphtherie

3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)

4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber

5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

7. Masern

8. Meningokokken-Infektion

9. Mumps

10. Paratyphus

11. Pest

12. Poliomyelitis

13. Shigellose

14. Typhus abdominalis

15. Virushepatitis A oder E

aufgetreten ist.

Bitte teilen Sie einen Lausbefall Ihres Kindes umgehend der Schule mit.

Nach korrekter Erstbehandlung mit einem geeigneten Mittel und Bestätigung durch den Erziehungsberechtigten kann Ihr Kind die Schule wieder besuchen.

Nur im Wiederholungsfall ist ein ärztliches Attest notwendig.

Alle Schülerinnen und Schüler, Pädagoginnen und Pädagogen sowie das technische Personal müssen einen Nachweis zur Masernschutzimpfung vorweisen.

Die Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Jahr soll die Ausnahme sein – etwa bei Kindern, die bei Beginn der Schulpflicht geistig, körperlich bzw. sozial-emotional nicht genügend entwickelt sind.

Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn es keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf gibt. Im Fall einer Zurückstellung berät der Schulleiter die Eltern über Fördermaßnahmen zur Vorbereitung des Schuleintritts.

Der Schulleiter entscheidet über eine Rückstellung.

Bitte informieren Sie sich über folgenden Link: http://www.schule.sachsen.de/2562.htm

Bitte informieren Sie sich über folgendem Link: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4192-SchulG

Anbieter: Leipzig Gourmet GmbH

Homepage:  https://www.leipzig-gourmet.de/

Schüler und deren Eltern beziehungsweise volljährige Schüler sind zu Beginn eines Schuljahres aktenkundig über die Regelungen zur Sicherheit im Schulsport zu belehren. 

Die Teilnahme am Schulsport erfordert eine geeignete Sportbekleidung. Sie muss ein ungefährdetes Üben der Schüler ermöglichen.

Es werden insbesondere benötigt:

  • Sportbekleidung entsprechend der Lernbereichsspezifik
  • Sportschuhe mit Sohleneigenschaften, die den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Sporthallen beziehungsweise der Außensportanlagen entsprechen.

Die Lehrkraft stellt sicher, dass die Schüler vor Beginn des Sportunterrichts ausnahmslos alle Gegenstände, die eine unfall- und verletzungsfreie Durchführung des Unterrichts gefährden könnten, ablegen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Uhren, Schlüssel, Gürtel und Schmuck (Ringe, Ketten, Armreifen, Ohrringe, Ohrstecker, Piercings).

Bitte achten Sie darauf, dass an den entsprechenden Unterrichtstagen diese Schmuckgegestände gleich zu Hause bleiben.

Die Haare müssen im Sportunterricht so getragen werden, dass sie zu keiner Beeinträchtigung führen und keine Gefahr darstellen. Brillenträgern ist das Tragen einer sportgerechten Brille zu empfehlen.

Schulsportbefreiungen

Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen, die den Zeitraum von 4 Wochen überschreiten, bedürfen der amtsärztlichen Bestätigung.

1. Unterrichtsstunde08.00 – 08.45Uhr
2. Unterrichtsstunde09.00 – 09.45Uhr
1. Hofpause09.45 – 10.05Uhr
3. Unterrichtsstunde10.05 – 10.50Uhr
4. Unterrichtsstunde11.00 – 11.45Uhr
2. Hofpause / Essenspause11.45 – 12.05Uhr
5. Unterrichtsstunde12.05 – 12.50Uhr
6. Unterrichtsstunde13.00 – 13.45Uhr
7. Unterrichtsstunde13.55 – 14.40Uhr
8. Unterrichtsstunde14.40 – 15.25Uhr

Der Einlass ins Schulgebäude findet ab 07.45Uhr statt.

Die Kosten für alle Schulbücher sowie Arbeitshefte trägt die Stadtverwaltung Markkleeberg.